Universität zu Köln - Wiederkehrende Sachverständigenprüfung und Begleitung der Prüfungen
Universität zu Köln, Abteilung 64 - Einkauf
- Frist
- 28 Tage · 11. Aug. 2026
- Leistung
- — · CPV 71000000
- Region
- Köln
- Quelle
- EU-Oberschwelle (TED)
- Veröffentlicht
- 15. Juli 2026
- Bekanntmachung
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Leistungsgegenstand
Abschluss eines Rahmenvertrages für die wiederkehrende Sachverständigenprüfung und die Begleitung der Prüfungen für den Zeitraum Oktober 2026-Dezember 2028. Es wurden zwei Losgruppen gebildet. - Losgruppe 1: Los 1-11: wiederkehrende Sachverständigenprüfungen BMA / SAA / BOS - Losgruppe 2: Lose 12-23: Begleitung/Überwachung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen / Brandmeldeanlagenkonzepte Im vorliegenden Vergabeverfahren wird festgelegt, dass Bieter Angebote für beide Losgruppen abgeben können, jedoch maximal in einer der beiden Losgruppen den Zuschlag erhalten können. Eine Abgabe von einzelnen Losen in einer Losgruppe ist nicht zulässig. Liegt ein Bieter nach Durchführung der Wirtschaftlichkeitswertung in beiden Losgruppen mit jeweils wertbaren Angeboten auf Rang 1, wird der Zuschlag für das Angebot erteilt, das den größeren absoluten preislichen Abstand (in EUR) zum jeweils zweitplatzierten Angebot aufweist. Das Angebot des Bieters in der anderen Losgruppe wird von der Zuschlagserteilung ausgeschlossen; dort erhält stattdessen das wirtschaftlichste verbleibende Angebot den Zuschlag. Begründung der Zuschlagsbeschränkung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz der Leistungserbringung wird festgelegt, dass die Leistungen der Losgruppe "SV-Prüfungen BMA/SAA/BOS" sowie die Leistungen der Losgruppe "Begleitung der SV-Prüfung BMA/SAA/BOS" nicht an denselben Auftragnehmer vergeben werden dürfen. Die Zuschlagsbeschränkung dient insbesondere der Vermeidung von Interessenkonflikten, da die eigentliche Prüfungsleistung sowie deren fachliche Begleitung und Überwachung aus Gründen der Unabhängigkeit nicht durch denselben Auftragnehmer erbracht werden sollen. Die Zuschlagserteilung ist ausgeschlossen, wenn zwischen Bietern und den für sie handelnden Personen Verwandschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse oder sonstige persönliche, gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der Leistungserbringung oder den fairen Wettbewerb zu beeinträchtigen oder einen Interessenkonflikt zu begründen. Mögliche Verflechtungen, die geeignet sind Interessenkonflikte zu begründen, sind offen zu legen.
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