Verfahren zur Messung der Griffigkeit von strukturierten Markierungen und Einfärbungen
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
- Frist
- 19 Tage · 28. Juli 2026
- Auftragswert
- 168.067 €
- Leistung
- — · CPV 73000000
- Region
- DEA2B
- Quelle
- Unterschwelle (national)
- Veröffentlicht
- 09. Juni 2026
- Bekanntmachung
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Leistungsgegenstand
Zur Gewährleistung der Fahrsicherheit insbesondere von motorisierten Zweiradfahrern ist eine ausreichende Griffigkeit von Markierungen sicherzustellen. Das derzeit im technischen Regelwerk enthaltene SRT-Verfahren ist nicht für strukturierte Fahrbahnmarkierungen wie z. B. die auf Bundesfernstraßen häufig eingesetzten Agglomeratmarkierungen geeignet. Daher besteht dringender Bedarf an einer geeigneten Alternative zum SRT-Verfahren, mit dem strukturierte Markierungen einer messtechnischen Bewertung unterzogen werden können. Auch angesichts der steigenden Bedeutung des Radverkehrs wäre ein geeignetes Messverfahren für rote Einfärbungen, die i. d. R. ebenfalls eine stark strukturierte Oberfläche aufweisen, wünschenswert. Im EU-Ausland werden bereits potentiell geeignete Geräte, die nach dem Längskraftverfahren mit gebremstem Schlupf arbeiten (LFC-Messverfahren) für Griffigkeitsmessungen auf Markierungen eingesetzt. Kontinuierlich messende Verfahren bieten neben der Abdeckung einer gegenüber dem SRT-Verfahren größeren Messfläche den Vorteil, dass neben der Makrotextur auch die Mikrotextur mit einbezogen wird. Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, für die in Deutschland eingesetzten strukturierten Markierungen technisch geeignete Verfahren nach dem o. g. Messprinzip zu identifizieren und zu validieren werden. Für das vorgeschlagene neue Merkmal „Reibungsbeiwert µ von strukturierten Markierungen“ soll ein Bewertungshintergrund geschaffen und eigene Anforderungswerte zur Bewertung der Griffigkeit empfohlen werden. Zudem soll eine Prüfanweisung für die Anwendung in der Praxis erstellt werden. Die Ergebnisse sollen in die turnusmäßige Revision der EN 1436 eingespeist werden. Ferner soll erörtert werden, inwieweit die Verfahren im Rahmen der Eignungsprüfung eingesetzt werden können.
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